Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH

1. Allgemeines

Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten, auch künftigen, Vertragsbeziehungen zwischen der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH und den inländischen und ausländischen Abnehmern ihrer Fabrikate einschließlich Arbeitsausführungen, wie z B. Montagen und Reparaturen. Diese gelten für Folgegeschäfte ebenso wie gegenüber Einkaufsbedingungen des Käufers, denen hiermit ausdrücklich widersprochen wird und die auch dann nicht gelten, wenn nicht im Einzelfall auf die Geltung der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH hingewiesen wird. Alle gesonderten Vertragsabreden, Vertragsänderungen und individuellen Vereinbarungen zu den einzelnen Geschäftsbedingungen zwischen der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH und den Vertragsparteien bedürfen der Schriftform.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote sind für die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH in allen Fällen freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH oder durch Ausführung des Auftrages zustande. An speziell ausgearbeitete Angebote ist die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH für 30 Kalendertage gebunden, es sei denn, es ist im Angebot explizit eine andere Dauer genannt, danach sind sie freibleibend.

2.2 Die Eigentums- und Urheberrechte der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH an von dieser erstellten Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und Leistungsverzeichnissen sowie deren rechnerischen Grundlagen stehen ausschließlich dieser zu. Diese dürfen ohne Zustimmung der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterhalt des Auftrags unaufgefordert und unverzüglich an die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH zurückzugeben. Im Falle der Auftragserteilung kann der Auftraggeber diese Unterlagen behalten. Die zum Angebot der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als parameter-, maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich-rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstige Genehmigungen sind von dem Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung.

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk unverpackt, unversichert unverzollt und ohne Mehrwertsteuer.

3.2 Wurde von der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH die Aufstellung und Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Abnehmer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen. Sollten die tatsächlichen Kosten für die Übernachtung unseres Mitarbeiters den oben aufgeführten Satz die vereinbarte Vergütung (sonst unklar) übersteigen, sind wir berechtigt, nach einem Übernachtungsbeleg abzurechnen.

3.3. Sofern in den individuellen Verträgen zwischen dem Leistungsempfänger und der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH nichts anderes explizit vereinbart wurde, ist) die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH berechtigt, jährlich eine Preiserhöhung für Wartungen i. H. v. 5% zu erheben.

3.4 Die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH wird die auf der Grundlage der Verträge mit ihren Abnehmern gegebenenfalls zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind.

Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Abnehmer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen (Preisgleitklausel).

3.5 Aktuelle Preise sind der gültigen Preisliste des 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres der ESCHENBURG Elektro-Kälte-Klima GmbH zu entnehmen, die auf Verlangen dem Vertragspartner zugeschickt werden.

4. Zahlungen

4.1 Alle Rechnungen sind mit Zugang der Rechnung fällig, und alle Zahlungen sind nach Abnahme und Rechnungslegung ohne Abzug ausschließlich per Banküberweisung in EURO zu leisten. Teil-, Abschlags- und Schlusszahlungen sind sofort zu leisten, es sei denn es ist in der Rechnung explizit ein anderes Zahlungsziel genannt.

4.2 Ab dem Fälligkeitstermin der Forderungen ist die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH berechtigt, gegenüber Unternehmen Zinsen in Höhe von 9 %- Punkten und gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz bzw. Verzugszinsen nach § 288 BGB zu fordern, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zudem sind anfallende Mahngebühren vom Auftraggeber zu zahlen.

4.3 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit der Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig. In diesem Fall ist die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH berechtigt, die Arbeiten bis zur Ausgleichung der offenen Forderungen einzustellen.

4.4 Gegen Ansprüche der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH kann der Abnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten oder Leistungsverweigerungsrechten durch den Abnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

4.5 Verlangt ein Kunde mehr als 2 Wochen nach Erhalt einer von der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH erstellten Rechnung, dass auf dieser die Anschrift oder der Kundenname geändert werden sollen, so ist die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH berechtigt, eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 25,00 EUR zu erheben.

4.6 Die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH ist berechtigt, die Auszahlung von Sicherheitseinbehalten gegen Bürgschaftserklärungen der R+V-Versicherung zu verlangen.

4.7 Jede Form von Bürgschaft ist von der R+V-Versicherung vom Auftraggeber zu akzeptieren

4.8 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers behält sich die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH vor, für die Geltendmachung der außergerichtlich und gerichtlichen Mahn- und Verfahrenskosten, sowie alle weiteren in dem Zusammenhang anfallenden Kosten, die Verband der Vereine Creditreform e.V. zu beauftragen. Die damit verbundenen Kosten sind ebenfalls vom Auftraggeber zu zahlen.

5. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Der entstandene und nachzuweisende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit/-diagnose sowie Fahrtzeit und geplante Arbeitszeit mit vollem Tagessatz), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil

- der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,
- ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH diesen Umstand zu vertreten hat,
- der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder
- der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

Die Regelungen der §§ 642, 643, 649 BGB bleiben unberührt und gelten entsprechend.

6. Termine/Lieferzeiten/Gefahrenübergang

6.1 Lieferung und Transport erfolgen auf Gefahr und Kosten des Abnehmers. Auf Wunsch des Abnehmers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Teillieferungen sind zulässig. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über.

6.2 Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH bzw. deren Zulieferer verlassen hat.

6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie nicht von der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH zu vertretende unvorhergesehener Hindernisse, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der zu liefernden Gegenstände von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern eintreten.

6.4 Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug oder bei Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Sie gelten nur, wenn in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

6.5 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. ein verschließbarer Raum vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

6.6 Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen während der Ausführung der Arbeiten in die Obhut des Auftraggebers über.

6.7 Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung durch den Auftraggeber abzunehmen, auch wenn die endgültigen Fixierungen von Einstellparametern/Einregulierungen noch nicht erfolgt sind. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser und gegebenenfalls zeitbegrenzter Inbetriebnahme, auch von einzelnen Teilen der Anlage. Die Abnahme von in sich abgeschlossenen Teilen der Gesamtleistung ist nach Aufforderung durch den Auftragnehmer binnen einer Frist von 12 Werktagen vom Auftraggeber durchzuführen. Auf die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme nach Fristsetzung wird hingewiesen (§ 640 Abs.1 Satz 3 BGB). Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

7. Entgegennahme

Der Abnehmer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller aus der Geschäftsbeziehung hervorgehenden Forderungen vor. Bereits eingebaute Gegenstände darf die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine seitens des Auftraggebers demontieren. Spätestens durch die Demontage fallen diese Gegenstände wieder in das Eigentum der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH zurück. Für diesen Fall gestattet der Auftraggeber die Demontage ausdrücklich. Zusätzlich übernimmt er die hierfür anfallenden Zusatzkosten. Ist eine Demontage solcher Gegenstände aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so überträgt der Auftraggeber, soweit durch den Einbau solcher Gegenstände Forderungen gegenüber Dritten oder Miteigentum zu Gunsten des Auftraggebers entstanden sein sollte, diese Forderung oder das Miteigentumsrecht an dem Gesamtgegenstand schon jetzt auf die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH in Höhe der ihr zustehenden Forderung zuzüglich 10 % Sicherheitsleistung.

8.2 Der Abnehmer ist berechtigt, die gelieferte Ware bis auf Widerruf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, sie zu bearbeiten und zu verarbeiten. Das Recht der Weiterveräußerung und der Be- oder Verarbeitung erlischt in dem Augenblick, in dem der Abnehmer auch nur mit einer Zahlung gegenüber der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH in Verzug gerät.

8.3 Wird durch die Weiterverarbeitung eine neue Sache hergestellt, steht der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH das Miteigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert ihrer Ware zum Rechnungswert sämtlicher fremder Waren im Zeitpunkt der Vereinbarung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Ist der Wert der neuen Sache erheblich größer als der Wert ihrer Ware, so erwirbt sie in jedem Falle Miteigentum an der Sache, anteilig im Verhältnis zum Wert zu den anderen Gegenständen. Der Abnehmer verwahrt dieses unentgeltlich für die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH. Die entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.

8.4 Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

8.5 Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Abnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die aus dem Weiterverkauf erwachsen, an die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH ab. Sie nimmt die Abtretung an, der Abnehmer ist jedoch zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der Abnehmer verpflichtet sich, den Erlös für die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH gesondert aufzubewahren und unverzüglich an sie auszuzahlen. Die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann sie verlangen, dass der Abnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Forderungen der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH aus der Geschäftsbedingung. Bei Veräußerungen der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen ihr nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware.

8.6 Der Abnehmer darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Abnehmer die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf ihr Eigentum hinzuweisen.

8.7 Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Sache pfleglich zu behandeln. Von der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH gelieferte Waren sind vom Abnehmer auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl zu versichern. Der Abnehmer tritt ihr bereits jetzt die ihm in einem Schadensfalle gegen die Versicherung zustehenden Ansprüche ab und verpflichtet sich, die Abtretung gegenüber der Versicherung anzuzeigen.

8.8 Soweit der Wert der der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH gegebenen Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist sie auf Verlangen des Abnehmers nach ihrer Wahl zur

Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

9. Haftung

9.1 Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH nicht, sofern sie den Auftraggeber zuvor ausreichend belehrt hat. Die Haftung der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, sie, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

9.2 Bei Vorliegen von Mängeln der Lieferungen und Leistungen der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH wird diese nur nach den folgenden Bedingungen Gewähr leisten:

9.2.1 Die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH hat nach ihrer Wahl diejenigen Teile der Lieferung neu zu liefern oder nachzubessern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

9.2.2 Rücktritts- und Minderungsrechte bestehen nur, wenn nach Entscheidung der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH Nachbesserung oder Ersatzteillieferung nicht erfolgen kann, sie eine angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt oder die Ersatzlieferung oder Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist.

9.3 Für alle Gewährleistungsansprüche gilt die gesetzliche Verjährungspflicht von 2 Jahren sofern nicht Abweichendes vereinbart ist. Diese Frist gilt auch für die sonstigen vorgenannten Ansprüche.

9.4 Beanstandungen von Abnehmern, die Unternehmer sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie in Textform innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach deren Feststellung, geltend gemacht werden.

9.5 Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das Gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörenden Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

9.6 Für nicht neue Ware bestehen keine Gewährleistungspflichten, soweit der Abnehmer als Unternehmer handelt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.7 Ein Anspruch auf Gewährleistung oder Haftung besteht nicht für Mängel, die durch Änderung oder Instandsetzungsarbeiten ohne Zustimmung der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH entstanden sind.

9.8 Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.9 Zur Aufrechnung oder Einbehaltung ist der Abnehmer nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden von der ESCHENBURG Elektro-Kälte-Klima GmbH nicht anerkannt.

10. Geheimhaltung und Datenschutz

10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

10.2 Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

10.3 Die Datenschutzbestimmungen der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH können auf der Unternehmenswebsite eingesehen werden. Diese gelten entsprechend.

11. Sonstige Bedingungen

11.1 Neben dem verschließbaren Raum zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer sind auch sanitäre Anlagen nahe des Einsatzortes bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.

11.2 Ebenso müssen kostenlose Parkplätze in ausreichender Menge für Werkstattfahrzeuge vom Auftraggeber in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes zur Verfügung gestellt werden.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Fakultativer Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichenNiederlassung der Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH Hamburg.

12.2 Den Vertragsparteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder die ESCHENBURG Elektro-Kälte-Klima GmbH noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

12.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.4 Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftig zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.

12.5 Soweit diese Allgemein Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen oder gegebenenfalls keine Anwendung finden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zentralverbands der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke in der jeweils zuletzt gültigen Fassung.

12.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirkung aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

12.7 Die ESCHENBURG Elektro-Kälte-Klima GmbH behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) in Textform oder per E-Mail widerspricht und die Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH den Vertragspartner auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Die vorstehende Zustimmungsfiktion gilt nicht für wesentliche Änderungen dieser AGB, die zur Umgestaltung des gesamten Vertragsgefüges oder einer erheblichen Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses führen.

Stand: Juni 2023
Eschenburg Elektro-Kälte-Klima GmbH
Neumann-Reichardt-Straße 38c • 22041 Hamburg

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